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Das erste Gespräch mit Ihrem Anwalt/Ihrer Anwältin

Ein Telefonanruf genügt, um mit dem von Ihnen ausgewählten Anwalt oder der Anwältin ein erstes Gespräch zu vereinbaren. Nehmen Sie sich vor, von Anfang an ganz offen mit uns zu reden. Wir sind es gewohnt, auch schwierige Situationen zu analysieren, das Wichtige vom Unwichtigen zu trennen, entscheidende juristische Punkte herauszukristallisieren und die Möglichkeiten für das weitere Vorgehen aufzuzeigen.
Je besser Sie sich auf das erste Gespräch vorbereiten, desto einfacher und rascher können wir uns ein Bild machen von Ihrer Situation und erste Schritte unternehmen, wenn Sie es wünschen. Nehmen Sie alle Unterlagen mit, die mit Ihrem Fall zusammenhängen. Notieren Sie sich einige Stichworte über Ihre Situation, Ihre Probleme und Ihre Anliegen.

Legen Sie uns alles vor und bitten Sie um Beantwortung etwa folgender Fragen:

Jedes Rechtsgebiet ist abgedeckt

In unserem Büro arbeiten wir als Generalisten, d.h. Sie können mit jedem Rechtsproblem zu uns kommen. Sollten wir Ihnen nicht weiterhelfen können, dann verweisen wir Sie an einen Spezialisten. Wir vertreten Sie vor Gericht, vor den Verwaltungsbehörden und gegenüber Privaten.

Anwaltsgeheimnis

Vertrauensstellung

Wir sind unabhängig und nur Ihnen gegenüber verpflichtet. So ist gewährleistet, dass Sie uns vorbehaltlos vertrauen können. Dieses Vertrauensverhältnis ist eine wichtige Voraussetzung für die optimale Beratung und Vertretung von Klienten und Klientinnen.

Anwaltsgeheimnis

Die anwaltliche Vertrauensstellung ist gesetzlich geschützt durch das Anwaltsgeheimnis, das der Anwalt gegenüber jedermann zu wahren verpflichtet ist, auch gegenüber Gerichten und Behörden. Mit Ihrem Anwalt, Ihrer Anwältin können Sie also ohne Angst über alles offen reden.

Anwaltskosten

Es ist vernünftig und üblich, wenn ein Ratsuchender nach der Schilderung seines Problems sich von seinem Anwalt, seiner Anwältin orientieren lässt über das Honorar und die Kosten, die aufgrund der anwaltlichen Leistungen voraussichtlich zu erwarten sind.

Der Klient, die Klientin hat den Anwalt, die Anwältin für seine gesamten Bemühungen zu entschädigen. Auch das Erstgespräch ist zu vergüten. Es werden in der Regel Kostenvorschüsse einverlangt, ausser bei Fällen der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Entgelt für die Dienstleistungen des Anwalts, der Anwältin unterliegt der MWST. Der Anwalt, die Anwältin wird zusätzlich zum Honorar und zu den Barauslagen auch die MWST belasten.