Ein Telefonanruf genügt, um mit dem von Ihnen ausgewählten Anwalt
oder der Anwältin ein erstes Gespräch zu vereinbaren. Nehmen Sie sich
vor, von Anfang an ganz offen mit uns zu reden. Wir sind es gewohnt, auch schwierige Situationen
zu analysieren, das Wichtige vom Unwichtigen zu trennen, entscheidende
juristische Punkte herauszukristallisieren und die Möglichkeiten für das
weitere Vorgehen aufzuzeigen.
Je besser Sie sich auf das erste Gespräch
vorbereiten, desto einfacher und rascher können wir uns ein Bild machen von Ihrer Situation und erste Schritte
unternehmen, wenn Sie es wünschen.
Nehmen Sie alle Unterlagen mit, die mit
Ihrem Fall zusammenhängen. Notieren Sie sich einige Stichworte über Ihre
Situation, Ihre Probleme und Ihre Anliegen.
Legen Sie uns alles vor und bitten Sie um Beantwortung etwa folgender Fragen:
In unserem Büro arbeiten wir als Generalisten, d.h. Sie können mit jedem Rechtsproblem zu uns kommen. Sollten wir Ihnen nicht weiterhelfen können, dann verweisen wir Sie an einen Spezialisten. Wir vertreten Sie vor Gericht, vor den Verwaltungsbehörden und gegenüber Privaten.
Wir sind unabhängig und nur Ihnen gegenüber verpflichtet. So ist gewährleistet, dass Sie uns vorbehaltlos vertrauen können. Dieses Vertrauensverhältnis ist eine wichtige Voraussetzung für die optimale Beratung und Vertretung von Klienten und Klientinnen.
Die anwaltliche Vertrauensstellung ist gesetzlich geschützt durch das Anwaltsgeheimnis, das der Anwalt gegenüber jedermann zu wahren verpflichtet ist, auch gegenüber Gerichten und Behörden. Mit Ihrem Anwalt, Ihrer Anwältin können Sie also ohne Angst über alles offen reden.
Es ist vernünftig und üblich, wenn ein Ratsuchender nach der
Schilderung seines Problems sich von seinem Anwalt, seiner Anwältin
orientieren lässt über das Honorar und die Kosten, die aufgrund der
anwaltlichen Leistungen voraussichtlich zu erwarten sind.
Der Klient, die Klientin hat den Anwalt,
die Anwältin für seine gesamten Bemühungen zu entschädigen. Auch das
Erstgespräch ist zu vergüten. Es werden in der Regel Kostenvorschüsse
einverlangt, ausser bei Fällen der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Entgelt für die Dienstleistungen des
Anwalts, der Anwältin unterliegt der MWST. Der Anwalt, die Anwältin wird
zusätzlich zum Honorar und zu den Barauslagen auch die MWST belasten.